Benutzungs- und Entgeltordnungder Volkshochschule der Stadt Brandenburg an der Havel

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brandenburg an der Havel hat aufgrund § 64 Abs. 2 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) in der derzeit geltenden Fassung in ihrer Sitzung vom 26.11.2014 nachfolgende Benutzungs- und Entgeltordnung der Volkshochschule Brandenburg an der Havel beschlossen:

§ 1 Rechtsnatur

(1) Die Volkshochschule Brandenburg an der Havel (nachfolgend Volkshochschule genannt) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Brandenburg an der Havel im Sinne des § 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes.

(2) Die Volkshochschule ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Volkshochschule dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Brandenburg an der Havel erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes der Volkshochschule fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Sie dient der Weiterbildung von Erwachsenen und Jugendlichen und nimmt in diesem Rahmen eine Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung wahr.

(4) Das Benutzungsverhältnis zwischen Volkshochschule und Teilnehmenden ist privatrechtlich ausgestaltet.

§ 2 Allgemeines

(1) Mit Anmeldung zu einer der Lehrveranstaltungen der Volkshochschule erkennt der/die Teilnehmende die Benutzungs- und Entgeltordnung und die jeweils geltenden Hausordnungen der jeweiligen Lehrveranstaltungsorte an. Verstöße gegen die Hausordnung können zum Ausschluss der Teilnehmenden von Lehrveranstaltungen ohne Rückzahlung des Entgelts führen.

(2) Die Volkshochschule führt Lehrveranstaltungen wie z. B. Vorträge, Diskussionsrunden, Kurse, Seminare, Führungen, Exkursionen, Besichtigungen, Studienreisen, Projekte, Training On-the-Job und Sonderveranstaltungen durch. Sonderveranstaltungen sind alle über die Lehrveranstaltungen hinausgehenden Veranstaltungen (z.B. Webinare, Videokonferenzen, Ausstellungen, Tagungen, Kolloquien uvm.)

(3) Die vorliegende Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für alle Veranstaltungen der Volkshochschule, auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden.

(4) Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veranstalter und Vertragspartner ausweisen, sind keine Lehrveranstaltungen der Volkshochschule. Insoweit tritt die Volkshochschule nur als Vermittler auf.

§ 3 Teilnahmeentgelte

(1) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Volkshochschule ist grundsätzlich entgeltpflichtig.

(2) Die Entgelte bemessen sich nach der Anzahl der Unterrichtsstunden (à 45 Minuten), der Mindestteilnehmerzahl (in der Regel 10) sowie dem Aufwand zur Durchführung der Veranstaltungen und sollen mindestens 1/3 der Gemeinkosten und der Honorare sowie alle kursspezifischen Sachkosten decken.

Das Entgelt berechnet sich aus folgenden Grundparametern:
Gemeinkosten VHS (GK) = Personal und Sachkosten : geplante Gesamtunterrichtsstunden
zuzüglich Honorar = Honorar je Unterrichtsstunde
zuzüglich kursspezifische Sachkosten (KsSK) (z.B. Bücher, Material)

Die Teilnahmeentgelte (TE) für eine Unterrichtsstunde bei 1/3 Kostendeckung berechnen sich dann nach der Formel: TE = ((GK + Honorar) : 3) x 1,05 (erhöhter Aufwand für nicht Frühbucher) + KsSK

Das Entgelt für eine Unterrichtsstunde beträgt entsprechend je Teilnehmer = TE : Mindestteilnehmerzahl

(3) Das Entgelt für die jeweilige Lehrveranstaltung ergibt sich aus der bei der Anmeldung aktuellen Ankündigung der Volkshochschule (Programm, Internet, Aushang etc.).

(4) Bei Teilnahme an Prüfungen gelten die Entgelte der zuständigen Prüfungszentrale bzw. -ordnung.

(5) Das Entgelt für Auftragslehrveranstaltungen pro Unterrichtsstunde ergibt sich aus der Vollkostenrechnung.

§ 4 Ermäßigungen der Teilnahmeentgelte

(1) Eine Ermäßigung in Höhe von 50% pro Lehrveranstaltung erhalten:

  • Teilnehmende, die einen Familienpass der Stadt Brandenburg an der Havel besitzen
  • Teilnehmende die Leistungen nach dem SGB II, SGB IX, SGB XII und AsylblG beziehen
  • Schüler/Schülerinnen und Direktstudenten
  • Auszubildende
  • Praktikanten/Praktikantinnen

Der Ermäßigungsanspruch muss bei Anmeldung, spätestens jedoch bis Beginn der Lehrveranstaltung, nachgewiesen werden. Eine nachträgliche Ermäßigung ist ausgeschlossen. Bei (Teil-) Kostenübernahme durch Dritte (z. B. Jobcenter, Arbeitgeber, Vereine) entfällt die Ermäßigung.

(2) Die Ermäßigung wird nur für die Entgelte gewährt.

(3) Entgeltermäßigungen für Studienreisen sind ausgeschlossen.

(4) Ein Rabatt in Höhe von 10 % des Entgelts für die Lehrveranstaltung wird gewährt wenn:

  • ein Lastschriftmandat und
  • die Anmeldung bis spätestens 10 Tage vor Beginn der Lehrveranstaltung vorliegt.

Diese Regelung findet keine Anwendung bei Veranstaltungen, für welche die Entgelte in bar erhoben werden.

(5) Das ermäßigte Entgelt wird auf volle Euro aufgerundet.

§ 5 Förderungswürdige Lehrveranstaltungen

Für besonders förderungswürdige Lehrveranstaltungen (z.B. Alphabetisierung, politische Bildung) können die Entgelte ermäßigt oder erlassen werden.

§ 6 Anmeldungen

(1) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z. B. Anmeldungen und Abmeldungen) bedürfen der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail, Homepage der Volkshochschule) und sind der Volkshochschule gegenüber zu erklären. In Ausnahmefällen reichen mündliche bzw. fernmündliche Erklärungen aus. Erklärungen der Volkshochschule genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird. Mandate zur Abbuchung vom Konto der Teilnehmenden bedürfen der Schriftform oder einer Anmeldung über die Anmeldemaske auf der Homepage der Volkshochschule.

(2) Bei der Anmeldung zu allen Lehrveranstaltungen ist die Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift der Teilnehmenden erforderlich.

(3) Bei der Anmeldung können freiwillig weitere persönliche Daten angegeben werden, die zur statistischen Auswertung oder zur Information der Teilnehmenden (z.B. Telefonnummer, Geburtsjahr und Geschlecht) verwendet werden.

(4) Die Anmeldung ist verbindlich und verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Teilnahmeentgelts.

(5) Die Anmeldung in eine laufende Lehrveranstaltung verpflichtet zur Zahlung des anteiligen Teilnahmeentgelts.

(6) Zahlungspflichtig sind die Teilnehmenden. Minderjährige Teilnehmende haben auf Verlangen der Volkshochschule die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.

(7) Bis zur Tilgung aller offen stehenden Zahlungsverpflichtungen aus vorausgegangenen Lehrveranstaltungen gegenüber der Volkshochschule kann Teilnehmenden die Zulassung zu einer Lehrveranstaltung der Volkshochschule verwehrt werden.

(8) Von der Anmeldung kann bis 7 Tage vor Beginn der Lehrveranstaltung zurückgetreten werden. Bei Anmeldung und Nichtteilnahme ohne rechtzeitige Abmeldung bleibt die Zahlungsverpflichtung der Teilnehmenden erhalten.

(9) Das Fernbleiben von der Lehrveranstaltung bzw. eine Information an die Dozierenden gilt nicht als Abmeldung.

(10) Die Volkshochschule ist berechtigt in den Lehrveranstaltungen Anwesenheitslisten zu führen.

(11) Die Volkshochschule kann eine Probeteilnahme von maximal zwei Lehrveranstaltungseinheiten aus fachlichen und pädagogischen Gründen je nach Zielsetzung und Nachfrage gewähren. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Umgehend nach Probeteilnahme ist eine Rückmeldung an die Volkshochschule erforderlich. Ohne Rückmeldung bleibt die Zahlungsverpflichtung für die gesamte Lehrveranstaltung erhalten.

(12) Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet.

(13) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen kann von sachlich gebotenen Voraussetzungen, wie z. B. dem Besuch anderer Lehrveranstaltungen oder einer Beratung abhängig gemacht werden.

§ 7 Zahlungsmodalitäten

(1) Die Zahlung des Entgelts ist zum Kursbeginn fällig. Sie erfolgt unbar (Rechnungslegung, Lastschriftmandat). Im Ausnahmefall kann eine Barzahlung erfolgen.

(2) Das Teilnahmeentgelt kann in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag in maximal 3 Raten gezahlt werden.

§ 8 Erstattungen

(1) Die gezahlten Entgelte werden erstattet, wenn eine Lehrveranstaltung nicht durchgeführt wird.

(2) Kann eine Lehrveranstaltung aus von der Volkshochschule zu vertretenden Gründen nicht zu Ende geführt werden, wird das Entgelt für die nicht durchgeführten Kursstunden anteilmäßig erstattet.

(3) Teilnehmenden von Lehrveranstaltungen, die

a. laut ärztlicher Bescheinigung wegen längerfristiger zusammenhängender Erkrankung (mehr als 25% der Kursstunden)

b. wegen geänderter Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulverhältnisse laut Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers oder der Bildungseinrichtung

c. wegen Arbeitens im Schichtbetrieb laut Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers oder der Bildungseinrichtung (z.B. Schichtplan)

die jeweilige Lehrveranstaltung nicht weiter besuchen können bzw. für die eine weitere Teilnahme unzumutbar ist, werden die gezahlten Entgelte anteilmäßig erstattet, wenn der Erstattungsbetrag mindestens 5,- € beträgt.

Die Erstattung ist schriftlich bei der Volkshochschule zu beantragen. Anspruch auf Erstattung besteht nur, wenn innerhalb von 6 Wochen nach Vorliegen des Erstattungsgrunds, jedoch spätestens bis Semesterende, ein entsprechender Antrag mit gleichzeitigem Nachweis gestellt wird. Die zu erstattenden Beträge werden auf volle Euro abgerundet.

§ 9 Teilnehmerzahl

(1) Lehrveranstaltungen werden in der Regel nur mit einer Mindestteilnehmerzahl von 10 Teilnehmenden durchgeführt. Wird eine Lehrveranstaltung mit weniger als 10 Personen geplant, so erhöht sich das Teilnahmeentgelt prozentual entsprechend dem Verhältnis der geringeren Mindestteilnehmerzahl zu 10 Personen.

(2) Wird die in Abs. 1 genannte Mindestteilnehmerzahl infolge von Abmeldungen unterschritten, so kann die Lehrveranstaltung dennoch durchgeführt werden, wenn das Teilnahmeentgelt prozentual entsprechend dem Verhältnis der geringeren Teilnehmerzahl zu der Mindestteilnehmerzahl erhöht wird oder die Gesamtstunden um dieses Verhältnis gekürzt werden.

(3) Im Interesse des Lernerfolgs kann durch die Volkshochschule die Höchstzahl der Teilnehmenden beschränkt werden.

§ 10 Organisatorische Änderungen

(1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Lehrveranstaltung durch bestimmte Dozierende durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Lehrveranstaltung mit dem Namen von Dozierenden angekündigt wurde.

(2) Die Volkshochschule kann aus sachlichem Grund Ort und Zeitpunkt der Lehrveranstaltung ändern.

§ 11 Urheberschutz

(1) Fotografieren, Filmen und Aufnahmen auf Tonträger in den Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich nicht gestattet. Evtl. ausgeteiltes Lehrmaterial darf ohne zuvor erteilte Genehmigung der Volkshochschule nicht vervielfältigt oder gewerblich genutzt werden.

(2) Teilnehmende an EDV-Lehrveranstaltungen haben zu beachten, dass nach dem Urheberrecht das Kopieren und die Weitergabe der für Lehrzwecke zur Verfügung gestellten Software unzulässig sind.

§ 12 Datenschutz

Die Volkshochschule unterliegt den Regelungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Zum Zwecke der Verwaltung der Lehrveranstaltungen setzt die Volkshochschule automatisierte Datenverarbeitung ein. Dabei können mit der Anmeldung folgende Daten erfasst werden: Name, Vorname, Anschrift, Alter, Geschlecht, Telefonnummer, Kursnummer, Semester, Kurstitel und Entgelt, im Falle eines Mandats die Bankverbindung. Zu statistischen Zwecken werden die Einteilung in Altersgruppen und die Angabe männlich/weiblich anonymisiert weiterverarbeitet. Zum Zwecke des unbaren Zahlungsverkehrs werden Name, Vorname, Bankverbindung, Entgelt und Lehrveranstaltungsnummer an die Hausbank der Stadt Brandenburg an der Havel übermittelt. Durch die Anmeldung stimmen die Teilnehmenden der Verarbeitung der Daten zu.

§ 13 Inkrafttreten

(1) Die Benutzungs- und Entgeltordnung der Volkshochschule Brandenburg an der Havel tritt mit Wirkung für die Lehrveranstaltungen des 1. Semesters 2015 in Kraft.